AGB - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Teuchert Bau- und Industriebedarf GmbH

 

1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Verkaufs­bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen, die wir als Verkäufer an einen Käufer (nachfolgend „Vertragspartner“ bzw. „VP“ genannt) erbringen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des VP  erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des VP die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Verkaufsbedingungen
1.4 Vorrangig vor unseren Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem VP (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom VP uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.

2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote freibleibend.
2.2 Bestellungen des VP können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Auslieferung des Liefergegenstandes angenommen werden.  
2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht be­­­rechtigt, vom schriftlich geschlossenen Kaufvertrag, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Abweichungen von Materialien und Farben bleiben produktionsbedingt auch innerhalb einer Lieferung vorbehalten, soweit es sich um gleichwertige Materialien und geringe Farbabweichungen handelt und diese dem VP zumutbar sind.

3. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk
3.2 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend allgemein „Unternehmer“ genannt), liegen den vereinbarten Preisen unser Listenpreise zugrunde; soll die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.
3.3 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, hat der VP ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4. Verzug, Schadensersatz, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
4.1 Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferungen unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen haben oder wir die Versandbereitschaft dem VP mitgeteilt haben.
4.2 Stellt der VP die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Hiervon bleiben unsere Rechte aus Verzug des VP unberührt.
4.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des VP Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % der Auftragssumme vom VP als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
4.4 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller der Liefergegenstände.
4.5 Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch über deren Wegfall werden wir den VP unverzüglich informieren.
4.6 Entsteht dem VP wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der VP berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Käufer vereinbarten Liefertermins 1,0 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den VP geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem VP das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen.

5. Gefahrübergang
5.1 Wird die Ware auf Wunsch des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den VP über, sofern der VP ein Unternehmen ist. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.
5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den VP über, sofern es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlicher aus der bisherigen Geschäftsbeziehung entstandener Forderungen vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
6.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, so ist der VP berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.3 Wird der Liefergegenstand vom VP verarbeitet, gelten wir als Hersteller und die Verarbeitung erfolgt in unserem Namen und für unsere Rechnung. Als Hersteller erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes - das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der VP bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so werden wir, soweit die Hauptsache dem VP gehört, anteilig Miteigentümer an der einheitlichen Sache in den dem in S. 2 genannten Verhältnis.
6.4 Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) – bei uns zustehendem Miteigentum am Liefergegenstand anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Abtretung erfasst auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Von uns eingezogene Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den VP ausgekehrt.
6.5 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.6 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Soweit es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt, ist er  verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der VP hat den Liefergegenstand, insbesondere auch instand zu halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der VP tritt ihm selbst möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns ab. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der VP dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des VP in einem Umfang, der geeignet ist, unser Sicherungsinteresse zu gefährden, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des VP. Der VP ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der VP bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.
6.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der VP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind bzw. wenn die Ursache der Kosten nicht vom VP zu vertreten sind.

7. Mängelhaftung
7.1 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, so verjähren die Ansprüche des VP in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Lieferungen für den VP, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch im Falle eines Unternehmerregresses gemäß § 478, 479 BGB und in den Fällen eventueller Ansprüche des VP gemäß Ziffer 8. dieser Verkaufsbedingungen.
Handelt es sich bei dem VP um einen Verbraucher, so gelten für seine eventuellen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.
7.2 Ist der VP Unternehmer, werden gebrauchte Liefergegenstände unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen der Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen. Ist der VP Verbraucher, gilt für gebrauchte Liefergegenstände eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Übergabe. Für Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen, für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie im Fall eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB gelten abweichend von Ziff. 7.2 Absatz 2 Satz 1 jeweils die gesetzlichen Fristen.
7.3 Bei nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Ist der Kunde Verbraucher, erfolgt die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung. Soweit es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt, sind wir bezogen auf denselben Sachmangel zur dreimaligen Nachbesserung berechtigt. Im Übrigen stehen dem VP die gesetzlichen Ansprüche zum Rücktritt zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nur nach Ziff. 8. dieser Verkaufsbedingungen.

8. Sonstige Haftung
Für Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, ausschließlich nur in folgenden Fällen: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadenersatzansprüche uns gegen­über sind ausgeschlossen.

9. Schlussbestimmungen    
9.1 Ist der VP Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des VP zu erheben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
9.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Stand 11-2014
 

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